§ 126 SGG
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Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.
Suchhilfen: Versäumnisurteil, Entscheidung in Abwesenheit, Gericht entscheidet ohne Anwesenheit, Versäumnisverfahren, Antrag auf Entscheidung ohne Termin, Termin ohne Beteiligte, scheidung, säumnisverfahren