§ 1 SGBBeglV Zu Beglaubigungen befugte Behörden ☆ 📖 Am Stück lesen Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 29 und 30 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.