§ 95 SGB IX

Sicherstellungsauftrag

📖

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

Suchhilfen: personenzentrierte Eingliederungshilfe, Leistungen für Behinderte sichern, Träger muss Hilfe garantieren, individuelle Unterstützung vereinbaren, Leistungsanbieter beauftragen, Gesamtplanung berücksichtigen, Leistungsberechtigte Anspruch sichern, stützung, einbaren, auftragen, rücksichtigen