Zum Inhalt springen
Bundesrecht.app
Gesetze Suche ⚙
Gesetze/ SGB IX /Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen/Kapitel 9 – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 43 SGB IX

Krankenbehandlung und Rehabilitation

📖 Am Stück lesen

Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.

← Zurück § 42 ☰ Weiter → § 44

Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Kein amtliches Angebot, keine Rechtsberatung – ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Keine Cookies, kein Tracking.

Impressum · Datenschutz