§ 33 SGB IX
Pflichten der Personensorgeberechtigten
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Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
Suchhilfen: Beratungspflicht Eltern, Betreuung Beratungspflicht, Hinweis auf Förderbedarf, Rehabilitationsberatung für Angehörige, Teilhabemöglichkeiten vermitteln, Sorgerecht Beratungspflicht, treuung