§ 147 SGB IX
Auskunftspflicht
📖
↗ Links
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.
Suchhilfen: Auskunftspflicht Eingliederungshilfe, Information Träger Eingliederungshilfe, Datenweitergabe Sozialgesetzbuch IX, Pflicht zur Auskunft bei Rehabilitation, Erhebung von Angaben nach SGB IX, hebung, gaben