§ 132 SGB IX

Abweichende Zielvereinbarungen

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(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.

(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.

Suchhilfen: Zielvereinbarung schließen, Leistungsstruktur ändern, Finanzierungsstruktur anpassen, neue Leistungen erproben, individuelle Leistungsansprüche wahren, Ausnahme Siebtes Kapitel, passen, proben