§ 132 SGB IX
Abweichende Zielvereinbarungen
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(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.
(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.
Suchhilfen: Zielvereinbarung schließen, Leistungsstruktur ändern, Finanzierungsstruktur anpassen, neue Leistungen erproben, individuelle Leistungsansprüche wahren, Ausnahme Siebtes Kapitel, passen, proben