§ 107 SGB IX
Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen
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(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.
Suchhilfen: Eingliederungshilfe nicht übertragbar, Anspruch nicht verpfänden, Sozialleistung Pfändungsschutz, Leistungen nicht verkaufen, Leistungserbringung festlegen, Pflichtgemäßes Ermessen Sozialhilfe, Leistungen nicht beleihen, pfänden, kaufen, messen, leihen