§ 9b SGB 8
Aufarbeitung
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(1) Die nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in die sie als Minderjährige betreffenden Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten zu gestatten und Auskunft zu den betreffenden Akten zu erteilen.
- 1.
- Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der Person nach Absatz 1 70 Jahre lang aufzubewahren sind,
- 2.
- Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht gestattetet wird in die betreffenden Akten sowie
- 3.
- Fachkräfte Auskunft erteilen zu den betreffenden Akten.
(3) Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Person nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Bezug einer Leistung nach diesem Buch, mit der Durchführung von Maßnahmen nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt oder nach der Jugendhilfeverordnung der Deutschen Demokratischen Republik bestehen. Die nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden entwickeln unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung, ob ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 vorliegt.
(4) § 25 Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Suchhilfen: Akteneinsicht Jugendhilfe, Erziehungshilfe Akten einsehen, Vormundschaftsakte prüfen, Gefährdungsprüfung Jugendwohlfahrt, Aufbewahrung Jugendhilfeunterlagen, Berechtigtes Interesse Nachweis, sehen, bewahrung