§ 68 SGB 8
Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
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- 1.
- mit der Wahrung der Interessen der minderjährigen Person vereinbar ist und
- 2.
- nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet, die in der Zuständigkeit des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormundes liegen.
(2) § 84 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu informieren ist oder durch die Auskunftserteilung berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Einer Person, die unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden und ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Auskunft erteilt werden, soweit sie die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist. Nach Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist, der Elternteil antragsberechtigt ist und die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist.
(4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck speichern und nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt übermittelt worden sind.
(5) (weggefallen)
Suchhilfen: Sozialdaten Verarbeitung Beistand, Datenschutz Amtspflegschaft, Datenweitergabe Vormund, Auskunftsrecht Betroffene, Datenverarbeitung Beistandschaft, Informationspflichten Datenschutz, Datenverarbeitung Sozialhilfe, Rechtsgrundlage Datenbeistand, arbeitung