§ 49 SGB 8 Landesrechtsvorbehalt ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.