§ 14 SGB 8
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
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(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
- 1.
- junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
- 2.
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Suchhilfen: Gefährdungsprävention, Jugendliche schützen, Erziehungsberechtigte informieren, Kritikfähigkeit fördern, Eigenverantwortung stärken, Schutzangebote für Jugendliche