§ 85 SGB 6
Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
📖
↗ Links
(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten
zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.
| vom sechsten bis zum zehnten Jahr | 0,125 |
| vom elften bis zum zwanzigsten Jahr | 0,25 |
| für jedes weitere Jahr | 0,375 |
zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.
Suchhilfen: Entgeltpunkte Untertage, Zuschlag für Bergarbeiter, Ständige Arbeit unter Tage, Bergbau Rentenpunkte, Leistungszuschlag Bergberuf, Entgeltpunkte für Grubenarbeit, Zuschuss bei Untertagearbeit, Punkte für ständige Grubenarbeit