§ 42 SGB 6

Vollrente und Teilrente

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(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

Suchhilfen: Vollrente erhalten, Teilrente mindestbetrag, Rente 10 Prozent, Rente Teilbetrag, halten