§ 40 SGB 6
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
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Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
- 1.
- das 62. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
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