§ 40 SGB 6

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

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Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
1.
das 62. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
haben.

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