§ 279c SGB 6
Beitragstragung im Beitrittsgebiet
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Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.
Beitragstragung im Beitrittsgebiet
Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.