§ 121 SGB 6
Allgemeine Berechnungsgrundsätze
↗ Links
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
Suchhilfen: Rundung nach Dezimalstellen, Aufrunden bei 5 bis 9, Berechnung auf vier Nachkommastellen, Rundungsregeln im SGB VI, Dezimalstellen korrekt runden, Rechenvorschrift für Rundungen, rechnung, kommastellen