§ 71c SGB 4
Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit
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Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Absatz 5 gebildeten Ausgabereste.
Suchhilfen: Bundesagentur für Arbeit Rücklage, nicht verausgabte Mittel, Haushaltsjahr Rücklage, Liquiditätshilfe Ausschluss, Ausgabereste Deckung, Eingliederungstitel Mittel