§ 23d SGB 4
Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben
📖
↗ Links
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
Suchhilfen: Abgeltung Entgeltguthaben, Arbeitszeitguthaben Auszahlung, Entgeltguthaben Rückzahlung, Guthaben aus Arbeitszeit, Auszahlung Arbeitsentgeltguthaben, Zuordnung Entgeltguthaben, Entgeltguthaben Arbeitsentgelt, geltung, geltguthaben, zahlung, ordnung