§ 18o SGB 4

Verarbeitung der Unternehmernummer

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Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestellen dürfen die Unternehmernummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die Angaben nach Absatz 3 des Siebten Buches verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist.

Suchhilfen: Unternehmernummer prüfen, Unternehmernummer melden, Unternehmernummer verarbeiten, Unternehmernummer angeben, Unternehmernummer beantragen, Unternehmernummer prüfen lassen, Unternehmernummer im SGB IV, arbeiten, geben, antragen