§ 11 SGB 4

Tätigkeitsort

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(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.

(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.

Suchhilfen: Arbeitsort bestimmen, Selbstständige Arbeitsort, Tätigkeitsort festlegen, Wohnort als Arbeitsort, Arbeitsstätte fehlt, Arbeitsort bei mobiler Tätigkeit, Ort der Tätigkeit, stimmen