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Gesetze/ SGB 3 /Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen/Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen

§ 457 SGB 3

Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

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§ 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b bis zum 31. Dezember 2023.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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