§ 364 SGB 3
Liquiditätshilfen
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(1) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.
(2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.
Suchhilfen: Liquiditätshilfe beantragen, zinsloses Darlehen erhalten, Kassenwirtschaft sichern, Bundesagentur Finanzierungslücke, Zahlungsverpflichtungen decken, Rückzahlung von Liquiditätskrediten, Finanzielle Notlage überbrücken, Kredit für öffentliche Kasse, antragen, halten, brücken