§ 349a SGB 3
Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
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Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.