§ 336a SGB 3
Wirkung von Widerspruch und Klage
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Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).