§ 310a SGB 3
Meldepflicht für sonstige Personen
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Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf.
Suchhilfen: Meldepflicht Arbeitsuchende, Meldung bei Agentur für Arbeit, Meldepflicht sonstige Personen, Meldepflicht Arbeitslose ohne Anspruch, Meldepflicht nach SGB III, Meldung Arbeitslosengeld‑Anspruch, Meldepflicht für Ausbildungsuchende