§ 290 SGB 3

Vergütungen

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Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.

Suchhilfen: Kosten Berufsberatung, Gebühr Berufsberatung, Vergütung Berufsberatung, Entgelt Beratung Arbeitsmarkt, Kosten Beratung ohne Vermittlung, Gebührenfreie Berufsberatung, Kostenlose Berufsberatung, rufsberatung, gütung, ratung, mittlung