§ 25 SGB 3
Beschäftigte
↗ Links
- 1.
- Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
- 2.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
- 3.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
Fußnoten
(+++ § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 451 +++)
Suchhilfen: Ausbildungspflichtige Beschäftigung, Auszubildende Versicherungspflicht, Duales Studium Versicherungspflicht, Wehrdienst Beschäftigungsverhältnis, Zivildienst Beschäftigung, Berufsausbildung Versicherungspflicht, schäftigung, rufsausbildung