§ 168 SGB 3
Vorschuss
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Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
- 1.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
- 2.
- das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- 3.
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
- 1.
- wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
- 2.
- soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
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