§ 111a SGB 3
Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
↗ Links
- 1.
- die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat,
- 2.
- der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und
- 3.
- der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt.
- 1.
- die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens sechs Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnt und
- 2.
- der Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt.
(3) In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der von dem Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes zu tragende Mindestanteil an den Lehrgangskosten abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf 25 Prozent. Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Arbeit abweichend von Satz 1, von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten festlegen.
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