§ 65e SGB 2

Übergangsregelung zur Aufrechnung

📖

Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt.

Suchhilfen: Aufrechnung Sozialhilfe, SGB II Leistungen aufrechnen, Anspruch gegen Leistungsberechtigten, Lebensunterhaltssicherung Aufrechnung, Aufrechnung Geldleistungen, Aufrechnung Frist zwei Jahre, rechnung, rechnen