§ 34c SGB 2

Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

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Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.

Suchhilfen: Kostenübernahme durch Dritte, Ersatzanspruch Sozialleistung, Aufwendungsersatz, Leistungen an Bedarfsgemeinschaft, Rückforderung von Sozialhilfe, Trägererstattung