§ 60a SGB XIV
Datenerhebung
↗ Links
- 1.
- den Namen und Vornamen des Berechtigten,
- 2.
- das Geburtsdatum und den Geburtsort des Berechtigten,
- 3.
- die Anschrift des Berechtigten,
- 4.
- das Aktenzeichen der zuständigen Verwaltungsbehörde,
- 5.
- die Krankenversichertennummer des Berechtigten,
- 6.
- die Rechtsgrundlage und den Zeitpunkt des festgestellten Anspruchs und
- 7.
- die anerkannte Schädigungsfolge.
(2) Werden der Krankenkasse Tatsachen bekannt, die zu einer Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Daten führen können, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde mit. Die Verwaltungsbehörde prüft, ob eine Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Daten angezeigt ist und meldet Änderungen nach Absatz 1.
(3) Für Berechtigte, die einen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung gemäß § 143 Absatz 1 haben und eine monatliche Zahlung nach § 83 oder § 144 beziehen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine erstmalige Übermittlung der Daten bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen hat. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Krankenkasse meldet der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zum 31. Dezember 2024 die ihr bekannten Berechtigten, die einen Anspruch auf eine Absicherung gegen Krankheit nach § 151 Absatz 1 haben, sowie die nicht von Absatz 3 umfassten Berechtigten, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind. Für diese Fälle übermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde der zuständigen Krankenkasse bis zum 31. Dezember 2025 die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten und eine Kopie des aktuellen Anerkennungsbescheides.
- 1.
- die nach den Absätzen 1, 3 und 4 gemeldeten Personen, die Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung erhalten,
- 2.
- die Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung, einschließlich des Diagnoseschlüssels, oder als Absicherung gegen Krankheit, die in den Fällen nach Nummer 1 erbracht werden und
- 3.
- die Aufwendungen, die bei der Leistungserbringung der Krankenkassen entstanden sind.
- 1.
- Anzahl der gemeldeten Leistungsfälle aufgegliedert nach
- a)
- Ländern,
- b)
- Krankenkassen,
- c)
- Diagnoseschlüsseln und
- d)
- Leistungsbereichen sowie
- 2.
- die Höhe der Aufwendungen der Krankenkassen.
(7) Die Krankenkassen melden die in Absatz 5 Satz 1 genannten Daten ab dem Jahr 2029 in anonymisierter Form an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Für die Datenmeldung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das strukturierte Format für die anonymisierte Übermittlung der Daten fest.
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