§ 27 SGB XIV
Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 des Neunten Buches.
Fußnoten
(+++ § 27: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
Suchhilfen: Leistungen zur Teilhabe, Vorrang vor Berufsschadensausgleich, Teilhabemaßnahmen am Arbeitsleben, zumutbare Teilhabeleistungen, Rehabilitationsvorrang