§ 20 SGB XIV
Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
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(1) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
(2) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
Fußnoten
(+++ § 20: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
Suchhilfen: Leistungen für Angehörige versagen, Sozialhilfe für Hinterbliebene ablehnen, Anspruch von Nahestehenden verweigern, Versagung von Leistungen bei Schuld, Sozialrechtliche Leistungsausschlüsse, sagen, lehnen, sagung