§ 15 SGB XIV

Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland

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Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach den §§ 13 und 14 im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleiden, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Leistungen nach Maßgabe des § 102, wenn sie
1.
ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und
2.
sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Zeitraum von längstens sechs Monaten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten haben.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 verlängert sich auf ein Jahr, wenn der Auslandsaufenthalt dem Besuch einer Schule, Hochschule, der Berufsausbildung oder der Leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes dient.

Fußnoten

(+++ § 15 Abs. 2 bis 6: Zur Geltung vgl. § 45 Satz 2 +++)
(+++ § 15: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

Suchhilfen: Gewaltopfer im Ausland, Entschädigung nach Gewalt im Ausland, medizinische Hilfe bei Gewalt im Ausland, Kostenübernahme bei Auslandsgewalttat, Schadensersatz für Auslandstaten, Leistungen nach Auslandsgeschädigung, Unterstützung bei Gewalt im Ausland, schädigung, landstaten, landsgeschädigung, stützung