§ 135 SGB XIV

Kostentragung durch die Länder

📖

(1) Die Länder tragen die Ausgaben für Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 in voller Höhe.

(2) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 24 ist das nach § 113 Absatz 5 zuständige Land.

Fußnoten

(+++ § 135: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

Suchhilfen: Kostenübernahme durch Länder, Finanzierung von Sozialleistungen, Ausgaben für Leistungen übernehmen, Entschädigungszahlung durch das Land, Kostenübernahme im SGB XIV, Land trägt Kosten für Leistungen, Kostenübernahme von Pflegeleistungen, Zahlungspflicht des Landes, gaben, nehmen, schädigungszahlung