§ 97 SGB 12
Sachliche Zuständigkeit
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(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
Suchhilfen: zuständiger Sozialhilfeträger, Sachliche Zuständigkeit Sozialhilfe, überörtlicher Träger Zuständigkeit, lokaler Träger Sozialhilfe, Zuständigkeit Pflegehilfe, Zuständigkeit Blindenhilfe, Zuständigkeit Leistungen nach SGB XII