§ 64k SGB 12

Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

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Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.

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