§ 109 SGB 12
Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
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Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.
Suchhilfen: Aufenthalt in Einrichtung, Richterliche Freiheitsentziehung, Vollzugsanstalt Aufenthalt, Ausschluss Aufenthalt, SGB XII Aufenthalt, Ausnahme Aufenthaltsregelung, Aufenthaltsdefinition, richtung, heitsentziehung, enthaltsregelung