§ 102a SGB 12

Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

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Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Rückzahlung nach Tod, Erstattung im Todesfall, Geldleistung Rücküberweisung, Leistungen nach Tod zurückfordern, Sozialleistung Rückzahlung, Zahlung nach Todesmonat zurück, stattung