§ 90 SGB X
Anträge und Widerspruch beim Auftrag
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Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.
Suchhilfen: Antrag beim Beauftragten, Widerspruch gegen Entscheidung, Auftraggeber Widerspruchsstelle, Beschwerde beim Beauftragten, auftragten, scheidung