§ 86 SGB X
Zusammenarbeit
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Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
Suchhilfen: Zusammenarbeit Leistungsträger, Kooperation Sozialträger, Aufgaben Erfüllung Kooperation, Verbundleistung Sozialwesen, öffentliche Träger Zusammenarbeit, Koordination Sozialleistungen, gemeinsame Aufgabenerfüllung, Trägerkooperation, gaben, füllung, bundleistung, gabenerfüllung