§ 81c SGB X
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
↗ Links
Hält der oder die Bundesbeauftragte oder eine nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Beschwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung von Sozialdaten ankommt, für europarechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Suchhilfen: Europarechtswidrigkeit prüfen, Angemessenheitsbeschluss anfechten, Sozialdaten Verarbeitung prüfen, EU‑Datenschutzklage, Bundesbeauftragte Datenschutz anrufen, Europarechtswidrigkeit feststellen, fechten, arbeitung, rufen