§ 61 SGB 1

Persönliches Erscheinen

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Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

Suchhilfen: mündliche Erörterung, Gespräch mit dem Leistungsträger, Einladung zum Leistungsgespräch, Erklärungspflicht bei Sozialleistungen, Antrag mündlich besprechen, Erforderliche persönliche Vorsprache, örterung, ladung, sprechen