§ 13 SGB 1

Aufklärung

📖

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

Suchhilfen: Information über Sozialrechte, Aufklärungspflicht der Leistungsträger, Bürger über Rechte informieren, Sozialgesetzbuch Aufklärung, Öffentlich-rechtliche Aufklärungspflicht, Rechte und Pflichten erklären, klärung, klären