§ 1 SGB7§178Abs1V

Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

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Die Faktoren zur Berechnung der von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragenden Rentenlasten nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch betragen das 5,6fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,3fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

Suchhilfen: Neurenten‑Faktoren festlegen, Unfallrente Faktor neu bestimmen, Berufskrankheit Rentenfaktor festlegen, Neurenten‑Neufestsetzung, Rentenbelastung der Berufsgenossenschaft, stimmen