Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch Sozialgesetzbuch

SGB5§303fEÜV · Lesemodus · 1 Normen am Stück

§ 1 Übertragung der Ermächtigung

Die in § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen.