Art 1 SGB4ErgG – Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

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§ 28m
Sonderregelungen
für bestimmte Personengruppen
(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 nicht erfüllt.
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Fußnoten

Art. 1: Kursivdruck vgl. Art. 17

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026