§ 58f SG

Status

📖

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Wehrdienststatus, Verlängerung Grundwehrdienst, Wehrpflicht Ausnahmen, Wehrdienstregelungen, Wehrdienstgesetz Anwendung, freiwilliger Dienst Rechte, Wehrpflichtige Pflichten, längerung, nahmen, wendung